Die gesetzliche Erbfolge
Die folgende Darstellung skizziert die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht. Sie kommt zur Anwendung, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag und dergleichen) vorliegt oder wenn eine solche durch Erbausschlagung oder aus sonstigen Gründen keine Wirksamkeit erlangt.
- Grundsätzliche Regeln, § 1930 BGB
Erbberechtigt sind grundsätzlich nur Verwandte (nicht Verschwägerte), die das Erbrecht in verschiedene Ordnungen einteilt. Das Erbrecht des Ehegatten ist gesondert geregelt. (siehe Ziffer 2.)
- Ausschluss nachrangiger Erb-Ordnungen, § 1929 BGB
Eine Person einer vorangehenden Erbordnung schließt alle Personen von der Erbfolge aus, die den weiteren Erbordnungen angehören. Beispiel: Lebt ein Sohn des Erblassers, erben Geschwister des Erblassers oder deren Abkömmlinge nichts. -
- Erste Ordnung
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die „leiblichen Abkömmlinge“ des Erblassers, d.h. Kinder (auch durch Adoption) und deren Kinder. - Zweite Ordnung
Hierzu gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Geschwister des Erblassers. - Dritte Ordnung
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d.h. z.B. Onkel/Tanten des Erblassers.
- Erste Ordnung
- Ausschluss nachfolgender Abkömmlinge, § 1924 II BGB
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt durch ihn mit dem Erblasser verwandte Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
Beispiel: Ist der Sohn des Erblassers zur Erbfolge berufen, erben Kinder und Enkelkinder dieses Sohnes nichts. - Erbfolge nach Stämmen, § 1924 III BGB
An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge. Dies bedeutet, dass Kinder eines Abkömmlings nachrücken.
Beispiel: Ist der Sohn des Erblassers vorverstorben, erben an Stelle dessen die Kinder dieses Sohnes.
- Ausschluss nachrangiger Erb-Ordnungen, § 1929 BGB
- Erbrecht des Ehegatten
War der Erblasser im Zeitpunkt des Todes verheiratet und kein Scheidungsantrag gestellt, erbt auch der Ehegatte, wobei sich dessen Erbquote nach den folgenden Regeln bestimmt. Sie ist abhängig vom Güterstand sowie von der Frage, welche Verwandten im Zeitpunkt des Todes vorhanden sind.
- Zugewinngemeinschaft
Dieser Güterstand gilt, wenn die Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag mit dem Inhalt einer Gütergemeinschaft oder einer Gütertrennung geschlossen haben. Der überlebende Ehegatte ist zur Erbfolge berufen mit einer Quote von
- 1/2, wenn Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder) vorhanden sind;
- 3/4, wenn lediglich Verwandte zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister des Erblassers) oder Großeltern des Erblassers vorhanden sind;
Achtung: Bei kinderlosen Ehegatten ist deshalb der überlebende Ehegatte nicht automatisch Alleinerbe. - 1/1, wenn weder Verwandte der ersten, der zweiten Ordnung, noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind.
- Gütertrennung
Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, gelten zwar grundsätzlich die Erbquoten wie bei der Zugewinngemeinschaft, jedoch reduziert sich die Erbquote, wenn mehr als ein Kind des Erblassers vorhanden ist. Dementsprechend erbt der Ehegatte- 1/2, sofern nur ein Kind des Erblassers vorhanden ist;
- 1/3 bei zwei Kindern;
- 1/4 bei drei oder mehr Kindern.
- Gütergemeinschaft
Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, reduzieren sich die unter 2.a) dargestellten Quoten um 1/4, weil der Ehegatte bereits am Gesamtgut der Gütergemeinschaft zu 1/2 beteiligt war. Dementsprechend erbt der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen ein 1/4, neben Verwandten zweiter Ordnung und Großeltern des Erblassers 1/2. - Geschiedener Ehegatte
Der geschiedene Ehegatte hat kein Erbrecht. Tritt der Erbfall während des laufenden Scheidungsverfahrens ein, entfällt das Erbrecht dann, wenn der verstorbene Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt (oder einen entsprechenden Antrag des überlebenden Ehegatten zugestimmt) hat und die materiellen Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen. Etwas anderes gilt, wenn lediglich der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat und entweder der verstorbene Ehegatte dem Antrag nicht zugestimmt hatte oder die materiellen Scheidungsvoraussetzungen nicht gegeben waren.
Achtung Unterhaltsanspruch: Nach § 1586b BGB müssen Erben Unterhaltspflichten des Verstorbenen gegenüber geschiedenen Ehegatten weiter erfüllen und zwar bis zur Höhe des Pflichtteilsanspruchs, der bei nicht geschiedener Ehe bestanden hätte. Wie sich dieser Effekt vermeiden lässt, erfahren Sie auf der Seite www.familienpool.info.
- Zugewinngemeinschaft